Neuapostolische Kirche
Westdeutschland
Westdeutschland. Mittels Rundschreiben informierte Bezirksapostel Rainer Storck die neuapostolischen Christen in den westdeutschen Gemeinden am Sonntag, den 8. April 2018 über Neuerungen bei der Amtshierarchie. Dabei geht es insbesondere darum, die Bindung der Gottesdienstleitung an den Seelsorger mit dem höchsten Amt zu lockern, um so Gemeinde- und Bezirksvorsteher zu entlasten.
Stammapostel Jean-Luc Schneider hatte im Oktober 2017 im Anschluss an einen Gottesdienst für Amtsträger und Ehefrauen in Nürnberg den aktuellen Sachstand zur Erarbeitung des kirchlichen Verständnisses vom geistlichen Amt vorgestellt. Dem lag folgender Beschluss der Bezirksapostelversammlung zugrunde: „Die Leitung der Gottesdienste wird nicht mehr zwangsläufig vom ‚höchsten‘ priesterlichen Amtsträger beziehungsweise vom Gemeindevorsteher durchgeführt. Die örtlichen Gegebenheiten sind zu berücksichtigen. Einzelheiten regelt der Bezirksapostel für seinen Arbeitsbereich.“
Umsetzung für Westdeutschland
Mit den Aposteln hat Bezirksapostel Rainer Storck nun besprochen, wie diese neue Regelung in der Neuapostolischen Kirche Westdeutschland umgesetzt werden soll. „Es geht in erster Linie darum, die Bindung der Einteilung als Gottesdienstleiter an die Amtshierarchie zu lockern“, schreibt der Bezirksapostel seinen Glaubensgeschwistern. Das bedeutet also, dass nicht mehr der den Gottesdienst halten muss, der das höchste Amt bekleidet oder als Gemeinde- oder Bezirksvorsteher beauftragt ist.
Hierdurch können Gemeindevorsteher und Bezirksämter entlastet, das Gottesdiensterleben in den Gemeinden durch größere Vielfalt bereichert und junge Amtsträger besser gefördert und unterstützt werden. Unverändert bleibe, schreibt Bezirksapostel Storck weiter, dass nach wie vor die aktiven priesterlichen Amtsträger im Gottesdienst am Altar Platz nähmen und bei der Spendung des Heiligen Abendmahls mitwirkten.
Neue Kriterien für Dienstpläne
Für den monatlichen Einteilungsplan der Dienstleiter zu den Gottesdiensten in den Gemeinden gibt es nun neue Kriterien: Die Vorsteher haben die Möglichkeit, zweimal im Monat an einem Gottesdienst in ihrer Gemeinde teilzunehmen, den ein anderer priesterlicher Amtsträger ihrer Gemeinde leitet. Hirten und Evangelisten, die nicht als Vorsteher einer Gemeinde beauftragt sind, können ebenfalls an Gottesdiensten teilnehmen, die ein anderer priesterlicher Amtsträger durchführt.
Die Bezirksältesten und Bezirksevangelisten teilen sich selbst zu den Gottesdiensten ein. Sie können zweimal im Monat an einem Gottesdienst teilnehmen, den ein anderes priesterliches Amt hält. In den genannten Fällen gilt, dass die Bereitschaft zum Mitdienen jeweils mit dem Dienstleiter abgestimmt wird.
Der Bischof teilt sich ebenfalls selbst zu den Gottesdiensten ein und leitet diese dann auch in der Regel. Auch er hat die Möglichkeit, an einem Gottesdienst eines anderen priesterlichen Amtsträgers teilzunehmen und würde dann seine Bereitschaft zum Mitdienen mit dem Dienstleiter der besuchten Gemeinde abstimmen.
„Diese Regelungen gelten ab sofort“, schreibt der Bezirksapostel und wünscht: „Mögen sie sich zum Segen in den Gemeinden auswirken.“ Die Amtsträger hatte der Bezirksapostel bereits vor wenigen Wochen im Monatsrundschreiben April 2018 über die Änderungen bei Gottesdienstleitung und Amtshierarchie informiert.
11. April 2018
Text:
Frank Schuldt
Fotos:
Frank Schuldt
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