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Hinweise zum Corona-Infektionsschutz

Chorgesang unter
freiem Himmel möglich

 

Westdeutschland. Die Neuapostolische Kirche Westdeutschland hat ein Merkblatt zur Musik bei Open-Air-Gottesdiensten und Chor- und Musikproben unter freiem Himmel veröffentlicht. Es ist eine Anlage zur Richtlinie zum Corona-Infektionsschutz.

Die Richtlinie zum Corona-Infektionsschutz regelt seit Juni 2020 insbesondere die Durchführung von Gottesdiensten in der Neuapostolischen Kirche Westdeutschland. Sie gilt analog auch für Gottesdienste und Versammlungen unter freiem Himmel.

Auch bei Open-Air-Veranstaltungen sind die Regelungen zum Mindestabstand, zur Handhygiene, zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sowie zur Dokumentation der Teilnehmer zu beachten. Bei Veranstaltungen außerhalb der Kirchengrundstücke kann es zudem sein, dass ebenfalls weitere Regelungen und Hinweise des Eigentümers beziehungsweise Vermieters des Veranstaltungsortes zu beachten sind.

Einsatz von Chören

Der Einsatz von Chören und die Durchführung von Chorproben unter freiem Himmel sind unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • Die Chorsänger tragen einen Mund-Nasen-Schutz.
  • In Singrichtung wird ein Mindestabstand von vier Metern zu den Gottesdienstteilnehmern eingehalten.
  • Die Sänger halten untereinander einen Mindestabstand von drei Metern ein.
  • Es erfolgt keine gemeinsame Nutzung von Notenausgaben.

Beim Einsatz von Solo- oder Ensemblegesang kann auf das Tragen eines Mund- Nasen-Schutzes während des Vortrags verzichtet werden.

Gemeindegesang

Gemeindegesang ist nur dann erlaubt, wenn dies die aktuelle Corona-Verordnung des Bundeslandes ausdrücklich zulässt. Ausnahmen gibt es derzeit nur in Hessen und Nordrhein-Westfalen. Bei Gesang unter freiem Himmel muss aber dennoch ein Mund- und Nasenschutz getragen werden.

Einsatz von Instrumentalkreisen

Innerhalb von Kirchengebäuden bleibt die Regelung bestehen, dass bis auf Weiteres keine Blasinstrumente zum Einsatz kommen. Zudem ist die Anzahl der Spieler auf vier begrenzt, die sich unter Beachtung der Abstandsregel entsprechend positionieren.

Unter freiem Himmel ist der Einsatz von Instrumentalkreisen und die Durchführung von Instrumentalproben auch unter Einsatz von Blasinstrumenten möglich. Es sind folgende Voraussetzungen einzuhalten:

  • Die Anzahl der Instrumentalisten ist auf zwölf Personen beschränkt.
  • Es darf keine gemeinsame Nutzung von Notenausgaben erfolgen.
  • Aufgrund des größeren Aerosolausstoßes ist beim Musizieren mit Blasinstrumenten ein Mindestabstand unter den Musikern von zwei Metern einzuhalten. Zwischen Instrumentalisten und Publikum müssen vier Meter Mindestabstand eingehalten werden. Für Sänger und Musiker ist eine versetzte Sitzordnung zu empfehlen.
  • Eine gemeinsame Nutzung von Instrumenten ist unzulässig.
  • Die Reinigung von Blasinstrumenten soll im Freien unter Einhaltung des Mindestabstands zu anderen Personen erfolgen. Das bei Blechblasinstrumenten während des Spielens entstehende Kondenswasser gemischt mit Speichel ist als potenziell infektiös anzusehen und muss mit Einmaltüchern oder in geeigneten Behältnissen aufgefangen werden. Ein bloßes „Ausblasen" ist zu unterlassen. Holzblasinstrumente müssen zur Entfernung der im Instrument angesammelten Flüssigkeit regelmäßig durchgewischt werden. Anschließend müssen die Hände gewaschen oder desinfiziert werden.
  • Bei Blasinstrumenten ist zur Vermeidung der Verbreitung von Aerosolen über Schalltrichter ein Schutz aus geeignetem Material (auch „Ploppschutz") vor dem Schalltrichter der Instrumente zu verwenden.
  • Flötisten sollten in der vordersten Reihe des Orchesters platziert werden, da von ihnen die stärkste Luftbewegung erzeugt wird.

Mehr Informationen auf der Sonderseite zur Corona-Pandemie

Hinweise zum Corona-Infektionsschutz

8. Juni 2021
Text: Frank Schuldt
Medien: Jennifer Lennermann

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PDF-Version

  • Download: Merkblatt zu Musik bei Open-Air-Gottesdiensten sowie zu Chorproben
 
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