Verfassung

Artikel 1: Rechtsverhältnisse

1) Die Kirche führt den Namen „Neuapostolische Kirche Westdeutschland“.

2) Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Dortmund.

3) Die Körperschaftsrechte sind der Neuapostolischen Kirche Westdeutschland für das Gebiet der Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland verliehen worden.

4) Die Zuständigkeit der Neuapostolischen Kirche Westdeutschland zur kirchlichen Betreuung, insbesondere zur Seelsorge und zur Verwaltung, kann von dem Gebiet der Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland abweichen. Durch Vereinbarung mit Neuapostolischen Kirchen anderer Bundesländer kann folgende Regelung getroffen werden:

  • Die Neuapostolische Kirche Westdeutschland kann Gebietsteile betreuen, die in einem anderen Bundesland liegen.
  • Gebietsteile der Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland können von der Neuapostolischen Kirche eines anderen Bundeslandes betreut werden.

5) Das gesamte von der Neuapostolischen Kirche Westdeutschland in der Bundesrepublik Deutschland betreute Gebiet stellt das „Kirchengebiet“ dar.

6) Außerdem kann die Neuapostolische Kirche Westdeutschland in Abstimmung mit dem Stammapostel die kirchliche Betreuung in Gebieten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland übernehmen.

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Artikel 2: Aufgaben

1) Aufgabe der Neuapostolischen Kirche ist es, das Evangelium Jesu Christi zu verkündigen, Sakramente zu spenden und Segenshandlungen durchzuführen sowie Gott Anbetung und Lobpreis darzubringen.

Die Neuapostolische Kirche betreut ihre Gläubigen und fördert das neuapostolische Glaubensleben entsprechend ihrem Glaubensbekenntnis. Das geschieht insbesondere durch Gottesdienste, persönliche Seelsorge und einem vom Geist der Nächstenliebe getragenen sozialen Engagement.

2) Die Neuapostolische Kirche Westdeutschland ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig im Rahmen des geltenden Rechts. Es werden ausschließlich kirchliche und gemeinnützige Zwecke verfolgt.

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Artikel 3: Organisation

1) Das Kirchengebiet der Neuapostolischen Kirche Westdeutschland gliedert sich in rechtlich unselbständige Gemeinden und Bezirke.

2) Die Gemeinde ist die Einheit der Mitglieder aus einem geographisch abgegrenzten Gebiet; sie wird von einem Gemeindevorsteher geleitet. Der Gemeindevorsteher ist verantwortlich für die seelsorgerische Betreuung der Gemeindemitglieder nach den Vorgaben des Stammapostels und des Landesvorstandes. Darüber hinaus erfüllt er administrative Aufgaben für die Gemeinde nach Maßgabe der Richtlinien des Landesvorstandes.

3) Mehrere Gemeinden sind zu einem Bezirk zusammengefasst. Die Leitung des Bezirkes obliegt dem Bezirksvorsteher. Er hat die Verantwortung für den Bezirk in administrativer und seelsorgerischer Hinsicht inne. Er nimmt seine Aufgaben nach Maßgabe der Richtlinien des Landesvorstandes und der Vorgaben des Stammapostels wahr.

4) Die Bezirke werden von den Bischöfen und Aposteln seelsorgerisch betreut.

Artikel 4: Organe

Die Neuapostolische Kirche Westdeutschland hat folgende Organe:

  1. Der Stammapostel
  2. Der Landesvorstand
  3. Die Landesversammlung
Landesversammlung Verwaltung Dortmund

Artikel 5: Der Stammapostel

1) Der Stammapostel ist die oberste geistliche Autorität aller neuapostolischen Gebietskirchen der Erde und leitet diese in allen religiösen Angelegenheiten.

2) Die Berufung des Stammapostels ist in den Statuten der „Neuapostolische Kirche International“ geregelt.

3) Der Stammapostel beauftragt den Bezirksapostel (Kirchenpräsident) und ordiniert die Apostel. Er kann sie in den Ruhestand versetzen, einstweilen beurlauben oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen. Der Stammapostel kann hierzu einen Vertreter beauftragen.

Stammapostel Jean-Luc Schneider

Artikel 6: Der Landesvorstand

1) Der Landesvorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Ihm gehören der Bezirksapostel (Kirchenpräsident) als Vorsitzender sowie alle Apostel des Kirchengebietes der Neuapostolischen Kirche Westdeutschland an. Soweit die Mindestzahl von fünf Mitgliedern nicht erreicht ist, beruft der Bezirksapostel weitere Amtsträger aus der Landesversammlung in den Landesvorstand.

2) Die Mitglieder des Landesvorstandes tragen gemeinsam die Verantwortung für die Leitung der Kirche. Bei der Durchführung ihrer Aufgaben werden sie von der Verwaltung der Neuapostolischen Kirche Westdeutschland unterstützt. Für die Verwaltung kann der Landesvorstand eine Verwaltungsordnung erlassen. Der Landesvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Aufstellung des Finanz- und Investitionsplanes für das kommende Haushaltsjahr
  • Erlass und Änderung einer Richtlinie über die Anlage und Verwaltung des Kirchenvermögens (Anlagerichtlinie)
  • Beschlussfassung über Sachinvestitionen und Eingehung von Verbindlichkeiten mit einem Gesamtaufwand von mehr als EURO 500.000,00 im Einzelfall
  • Beschlussfassung über den Verkauf von Vermögensgegenständen mit einem Gesamtwert von mehr als EURO 500.000,00 im Einzelfall
  • Beschlussfassung über Finanzinvestitionen nach Maßgabe der Anlagerichtlinie
  • Aufstellung des Jahresabschlusses zum Schluss eines jeden Kalenderjahres
  • Entscheidung über Kirchenausschlüsse

3) Der Landesvorstand wird vom Bezirksapostel einberufen. Er tagt mindestens einmal jährlich und darüber hinaus bei Bedarf beziehungsweise wenn 1/3 seiner Mitglieder dieses schriftlich beim Bezirksapostel beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend oder gültig vertreten sind. Jedes Mitglied des Landesvorstandes kann ein anderes, der Bezirksapostel auch mehrere andere Mitglieder, jedoch höchstens 1/3 aller Mitglieder, mit schriftlicher Vollmacht vertreten.

4) Beschlüsse des Landesvorstandes werden mit 3/4-Mehrheit der Stimmen der anwesenden und gültig vertretenen Mitglieder gefasst.

5) Wenn kein Mitglied des Landesvorstandes widerspricht, kann der Landesvorstand Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren fassen.

6) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, welche der Genehmigung der Landesversammlung bedarf.

Sitzung des Landesvorstands

Artikel 7: Die Landesversammlung

1) Die Landesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Landesvorstandes, den Bischöfen und den Bezirksvorstehern des Kirchengebietes der Neuapostolischen Kirche Westdeutschland.

2) Vorsitzender der Landesversammlung ist der Bezirksapostel oder ein von ihm bestellter Vertreter.

3) Die Landesversammlung hat das Recht und die Aufgabe, Vorschläge und Anträge hinsichtlich der kirchlichen Arbeit zu beraten und zur weiteren Bearbeitung an den Landesvorstand weiterzugeben. Ihr obliegen ferner folgende Aufgaben:

  • Feststellung des Jahresabschlusses sowie Entlastung des Landesvorstandes
  • Wahl des Wirtschaftsprüfers zur Prüfung des Jahresabschlusses
  • Änderung der Verfassung und Beschlussfassung über eine Änderung der Rechtsform
  • Beschlussfassung über die Auflösung der Neuapostolischen Kirche Westdeutschland.

4) Die Landesversammlung wird vom Bezirksapostel einberufen. Sie tagt mindestens einmal jährlich und darüber hinaus bei Bedarf bzw. wenn 1/3 ihrer Mitglieder dies schriftlich beim Bezirksapostel beantragen.

Die Landesversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 ihrer Mitglieder anwesend oder gültig vertreten sind. Jedes Mitglied der Landesversammlung kann ein anderes, der Bezirksapostel auch mehrere andere Mitglieder, jedoch höchstens 1/3 aller Mitglieder, mit schriftlicher Vollmacht vertreten.

Bei der Beschlussfassung und Entlastung gemäß Ziff. 3a) haben die Mitglieder des Landesvorstandes kein Stimm- und kein Vertretungsrecht.

Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit.

5) Für Verfassungsänderungen, für eine Änderung der Rechtsform sowie zu einer Auflösung der Neuapostolischen Kirche Westdeutschland ist eine 3/4-Mehrheit der Anwesenden bzw. wirksam vertretenen Stimmberechtigten und zugleich eine 2/3-Mehrheit sämtlicher Mitglieder der Landesversammlung erforderlich.

6) Beschlüsse über eine Verfassungsänderung, eine Änderung der Rechtsform oder eine Auflösung der Neuapostolischen Kirche Westdeutschland bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Stammapostels. Wird die Zustimmung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zugang des Protokolls der Landesversammlung schriftlich verweigert, so gilt sie als erteilt.

Landesversammlung in Dortmund

Artikel 8: Vertretung durch den Bezirksapostel

Der Bezirksapostel ist alleinvertretungsberechtigt. Er vertritt die Neuapostolische Kirche Westdeutschland gerichtlich und außergerichtlich. Er kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Vertreter beauftragen, Vollmachten erteilen und widerrufen.

Artikel 9: Kirchliche Amtsträger

1) Zur Erfüllung der in Artikel 2 festgelegten Aufgaben der Neuapostolischen Kirche, insbesondere zur Durchführung von Gottesdiensten und zur seelsorgerischen Betreuung der Mitglieder werden Amtsträger ordiniert. Die Aufgaben und Vollmachten des Amtes ergeben sich aus den Vorgaben des Stammapostels.

2) Alle Amtsträger sind Geistliche.

3) Ein Amt umfasst sowohl die Amtsvollmacht als auch den Amtsauftrag. Die Amtsvollmacht wird durch die Ordination verliehen. Mit dem Amtsauftrag werden dem Amtsträger das Recht und die Pflicht übertragen, seinen Dienst in der ihm übertragenen Amtsvollmacht in einem räumlich und zeitlich festgelegten Rahmen zu verrichten.

4) Die Amtsvollmacht erlischt mit der Annahme der Amtsniederlegung durch den Apostel, durch Amtsenthebung oder Tod sowie durch Austritt oder Ausschluss aus der Neuapostolischen Kirche Westdeutschland.

5) Der Amtsauftrag endet mit einem Wechsel des Zuständigkeitsbereichs, mit Ruhesetzung oder mit Erlöschen der Amtsvollmacht.

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Artikel 10: Wahrnehmung weiterer Dienste in der Kirche

1) Zur Erfüllung von Leitungsfunktionen in Gemeinden, Bezirken oder der Gebietskirche werden Amtsträger beauftragt. Die Beauftragung erfolgt nach den Vorgaben des Stammapostels. Sie ist nicht an die Zeit des Amtsauftrages gebunden, sie endet aber spätestens mit ihm

2) Gemeindemitgliedern können unabhängig von einem Amtsauftrag Dienste in der Kirche durch Ernennung übertragen werden. Ernennungen werden durch die gemäß Abs. 1 Beauftragten vollzogen und beendet.