
Neuapostolische Kirche
Westdeutschland
Vorwort ↑
Die Neuapostolische Kirche versteht sich als eine christliche Kirche. Die religiöse Grundlage ihrer Lehre ist die Bibel. Das Ziel der neuapostolischen Glaubenslehre ist die Vorbereitung gläubiger Menschen auf die Wiederkunft Christi.
Die Neuapostolische Kirche Westdeutschland ist ein Zusammenschluss der bisherigen Gebietskirchen von Nordrhein-Westfalen und Hessen/Rheinland-Pfalz/Saarland.
Die Neuapostolische Kirche Westdeutschland bildet unter Wahrung ihrer rechtlichen Selbstständigkeit gemeinsam mit den weiteren neuapostolischen Gebietskirchen eine in der Lehre einheitliche, weltweit wirkende Gesamtkirche unter der Leitung des Stammapostels als ihrem obersten Geistlichen.
Artikel 1: Rechtsverhältnisse ↑
1) Die Kirche führt den Namen „Neuapostolische Kirche Westdeutschland“.
2) Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Dortmund.
3) Die Körperschaftsrechte sind der Neuapostolischen Kirche Westdeutschland für das Gebiet der Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland verliehen worden.
4) Die Zuständigkeit der Neuapostolischen Kirche Westdeutschland zur kirchlichen Betreuung, insbesondere zur Seelsorge und zur Verwaltung, kann von dem Gebiet der Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland abweichen. Durch Vereinbarung mit Neuapostolischen Kirchen anderer Bundesländer kann folgende Regelung getroffen werden:
- Die Neuapostolische Kirche Westdeutschland kann Gebietsteile betreuen, die in einem anderen Bundesland liegen.
- Gebietsteile der Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland können von der Neuapostolischen Kirche eines anderen Bundeslandes betreut werden.
5) Das gesamte von der Neuapostolischen Kirche Westdeutschland in der Bundesrepublik Deutschland betreute Gebiet stellt das „Kirchengebiet“ dar.
6) Außerdem kann die Neuapostolische Kirche Westdeutschland in Abstimmung mit dem Stammapostel die kirchliche Betreuung in Gebieten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland übernehmen.
Artikel 2: Aufgaben ↑
1) Aufgabe der Neuapostolischen Kirche ist es, das Evangelium Jesu Christi zu verkündigen, Sakramente zu spenden und Segenshandlungen durchzuführen sowie Gott Anbetung und Lobpreis darzubringen.
Die Neuapostolische Kirche betreut ihre Gläubigen und fördert das neuapostolische Glaubensleben entsprechend ihrem Glaubensbekenntnis. Das geschieht insbesondere durch Gottesdienste, persönliche Seelsorge und einem vom Geist der Nächstenliebe getragenen sozialen Engagement.
2) Die Neuapostolische Kirche Westdeutschland ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig im Rahmen des geltenden Rechts. Es werden ausschließlich kirchliche und gemeinnützige Zwecke verfolgt.
Artikel 3: Organisation ↑
1) Das Kirchengebiet der Neuapostolischen Kirche Westdeutschland gliedert sich in rechtlich unselbständige Gemeinden und Bezirke.
2) Die Gemeinde ist die Einheit der Mitglieder aus einem geographisch abgegrenzten Gebiet; sie wird von einem Gemeindevorsteher geleitet. Der Gemeindevorsteher ist verantwortlich für die seelsorgerische Betreuung der Gemeindemitglieder nach den Vorgaben des Stammapostels und des Landesvorstandes. Darüber hinaus erfüllt er administrative Aufgaben für die Gemeinde nach Maßgabe der Richtlinien des Landesvorstandes.
3) Mehrere Gemeinden sind zu einem Bezirk zusammengefasst. Die Leitung des Bezirkes obliegt dem Bezirksvorsteher. Er hat die Verantwortung für den Bezirk in administrativer und seelsorgerischer Hinsicht inne. Er nimmt seine Aufgaben nach Maßgabe der Richtlinien des Landesvorstandes und der Vorgaben des Stammapostels wahr.
4) Die Bezirke werden von den Bischöfen und Aposteln seelsorgerisch betreut.
Artikel 4: Organe ↑
Die Neuapostolische Kirche Westdeutschland hat folgende Organe:
- Der Stammapostel
- Der Landesvorstand
- Die Landesversammlung
Artikel 5: Der Stammapostel ↑
1) Der Stammapostel ist die oberste geistliche Autorität aller neuapostolischen Gebietskirchen der Erde und leitet diese in allen religiösen Angelegenheiten.
2) Die Berufung des Stammapostels ist in den Statuten der „Neuapostolische Kirche International“ geregelt.
3) Der Stammapostel beauftragt den Bezirksapostel (Kirchenpräsident) und ordiniert die Apostel. Er kann sie in den Ruhestand versetzen, einstweilen beurlauben oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen. Der Stammapostel kann hierzu einen Vertreter beauftragen.
Artikel 6: Der Landesvorstand ↑
1) Der Landesvorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Ihm gehören der Bezirksapostel (Kirchenpräsident) als Vorsitzender sowie alle Apostel des Kirchengebietes der Neuapostolischen Kirche Westdeutschland an. Soweit die Mindestzahl von fünf Mitgliedern nicht erreicht ist, beruft der Bezirksapostel weitere Amtsträger aus der Landesversammlung in den Landesvorstand.
2) Die Mitglieder des Landesvorstandes tragen gemeinsam die Verantwortung für die Leitung der Kirche. Bei der Durchführung ihrer Aufgaben werden sie von der Verwaltung der Neuapostolischen Kirche Westdeutschland unterstützt. Für die Verwaltung kann der Landesvorstand eine Verwaltungsordnung erlassen. Der Landesvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Aufstellung des Finanz- und Investitionsplanes für das kommende Haushaltsjahr
- Erlass und Änderung einer Richtlinie über die Anlage und Verwaltung des Kirchenvermögens (Anlagerichtlinie)
- Beschlussfassung über Sachinvestitionen und Eingehung von Verbindlichkeiten mit einem Gesamtaufwand von mehr als EURO 500.000,00 im Einzelfall
- Beschlussfassung über den Verkauf von Vermögensgegenständen mit einem Gesamtwert von mehr als EURO 500.000,00 im Einzelfall
- Beschlussfassung über Finanzinvestitionen nach Maßgabe der Anlagerichtlinie
- Aufstellung des Jahresabschlusses zum Schluss eines jeden Kalenderjahres
- Entscheidung über Kirchenausschlüsse
3) Der Landesvorstand wird vom Bezirksapostel einberufen. Er tagt mindestens einmal jährlich und darüber hinaus bei Bedarf beziehungsweise wenn 1/3 seiner Mitglieder dieses schriftlich beim Bezirksapostel beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend oder gültig vertreten sind. Jedes Mitglied des Landesvorstandes kann ein anderes, der Bezirksapostel auch mehrere andere Mitglieder, jedoch höchstens 1/3 aller Mitglieder, mit schriftlicher Vollmacht vertreten.
4) Beschlüsse des Landesvorstandes werden mit 3/4-Mehrheit der Stimmen der anwesenden und gültig vertretenen Mitglieder gefasst.
5) Wenn kein Mitglied des Landesvorstandes widerspricht, kann der Landesvorstand Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren fassen.
6) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, welche der Genehmigung der Landesversammlung bedarf.
Artikel 7: Die Landesversammlung ↑
1) Die Landesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Landesvorstandes, den Bischöfen und den Bezirksvorstehern des Kirchengebietes der Neuapostolischen Kirche Westdeutschland.
2) Vorsitzender der Landesversammlung ist der Bezirksapostel oder ein von ihm bestellter Vertreter.
3) Die Landesversammlung hat das Recht und die Aufgabe, Vorschläge und Anträge hinsichtlich der kirchlichen Arbeit zu beraten und zur weiteren Bearbeitung an den Landesvorstand weiterzugeben. Ihr obliegen ferner folgende Aufgaben:
- Feststellung des Jahresabschlusses sowie Entlastung des Landesvorstandes
- Wahl des Wirtschaftsprüfers zur Prüfung des Jahresabschlusses
- Änderung der Verfassung und Beschlussfassung über eine Änderung der Rechtsform
- Beschlussfassung über die Auflösung der Neuapostolischen Kirche Westdeutschland.
4) Die Landesversammlung wird vom Bezirksapostel einberufen. Sie tagt mindestens einmal jährlich und darüber hinaus bei Bedarf bzw. wenn 1/3 ihrer Mitglieder dies schriftlich beim Bezirksapostel beantragen.
Die Landesversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 ihrer Mitglieder anwesend oder gültig vertreten sind. Jedes Mitglied der Landesversammlung kann ein anderes, der Bezirksapostel auch mehrere andere Mitglieder, jedoch höchstens 1/3 aller Mitglieder, mit schriftlicher Vollmacht vertreten.
Bei der Beschlussfassung und Entlastung gemäß Ziff. 3a) haben die Mitglieder des Landesvorstandes kein Stimm- und kein Vertretungsrecht.
Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit.
5) Für Verfassungsänderungen, für eine Änderung der Rechtsform sowie zu einer Auflösung der Neuapostolischen Kirche Westdeutschland ist eine 3/4-Mehrheit der Anwesenden bzw. wirksam vertretenen Stimmberechtigten und zugleich eine 2/3-Mehrheit sämtlicher Mitglieder der Landesversammlung erforderlich.
6) Beschlüsse über eine Verfassungsänderung, eine Änderung der Rechtsform oder eine Auflösung der Neuapostolischen Kirche Westdeutschland bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Stammapostels. Wird die Zustimmung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zugang des Protokolls der Landesversammlung schriftlich verweigert, so gilt sie als erteilt.
Artikel 8: Vertretung durch den Bezirksapostel ↑
Der Bezirksapostel ist alleinvertretungsberechtigt. Er vertritt die Neuapostolische Kirche Westdeutschland gerichtlich und außergerichtlich. Er kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Vertreter beauftragen, Vollmachten erteilen und widerrufen.
Artikel 9: Kirchliche Amtsträger ↑
1) Zur Erfüllung der in Artikel 2 festgelegten Aufgaben der Neuapostolischen Kirche, insbesondere zur Durchführung von Gottesdiensten und zur seelsorgerischen Betreuung der Mitglieder werden Amtsträger ordiniert. Die Aufgaben und Vollmachten des Amtes ergeben sich aus den Vorgaben des Stammapostels.
2) Alle Amtsträger sind Geistliche.
3) Ein Amt umfasst sowohl die Amtsvollmacht als auch den Amtsauftrag. Die Amtsvollmacht wird durch die Ordination verliehen. Mit dem Amtsauftrag werden dem Amtsträger das Recht und die Pflicht übertragen, seinen Dienst in der ihm übertragenen Amtsvollmacht in einem räumlich und zeitlich festgelegten Rahmen zu verrichten.
4) Die Amtsvollmacht erlischt mit der Annahme der Amtsniederlegung durch den Apostel, durch Amtsenthebung oder Tod sowie durch Austritt oder Ausschluss aus der Neuapostolischen Kirche Westdeutschland.
5) Der Amtsauftrag endet mit einem Wechsel des Zuständigkeitsbereichs, mit Ruhesetzung oder mit Erlöschen der Amtsvollmacht.
Artikel 10: Wahrnehmung weiterer Dienste in der Kirche ↑
1) Zur Erfüllung von Leitungsfunktionen in Gemeinden, Bezirken oder der Gebietskirche werden Amtsträger beauftragt. Die Beauftragung erfolgt nach den Vorgaben des Stammapostels. Sie ist nicht an die Zeit des Amtsauftrages gebunden, sie endet aber spätestens mit ihm
2) Gemeindemitgliedern können unabhängig von einem Amtsauftrag Dienste in der Kirche durch Ernennung übertragen werden. Ernennungen werden durch die gemäß Abs. 1 Beauftragten vollzogen und beendet.
Artikel 11: Grundsätze für die Übernahme von Ämtern und Diensten in der Kirche ↑
1) Die Übernahme von Ämtern und Diensten in der Kirche setzt insbesondere voraus:
- gründliche Kenntnis und Überzeugung von der Lehre der Neuapostolischen Kirche und
- einen unbescholtenen christlichen Lebenswandel.
2) Die Ausübung des Amtes und des Dienstes erfolgt nach den Weisungen des Stammapostels, des Bezirksapostels und des Apostels bzw. der Beauftragten.
3) Die Ausübung des Amtes und des Dienstes erfolgt freiwillig und grundsätzlich ehrenamtlich.
4) Die Amtsträger und Ernannten sind zur Verschwiegenheit bezüglich aller Vorgänge, von welchen sie aufgrund ihrer kirchlichen Tätigkeit Kenntnis erhalten, verpflichtet. Die Pflicht zur Verschwiegenheit bezüglich dieser Vorgänge bleibt auch nach Beendigung der kirchlichen Tätigkeit bestehen.
5) Bei Beendigung des Dienstes ist der Amtsträger bzw. der Ernannte verpflichtet, das Kircheneigentum an die vom Bezirksapostel bestimmte Stelle herauszugeben und der Neuapostolischen Kirche Westdeutschland zustehende Rechte zu übertragen. Hierzu zählen insbesondere Akten, Dateien, Schriftstücke und Bücher sowie Domains und elektronischer Zugriffs- und Inhaberrechte. Auf Verlangen hat er über seine Amtstätigkeit bzw. seine Tätigkeit als Ernannter gegenüber der vom Bezirksapostel bestimmten Stelle Auskunft zu erteilen und Rechenschaft zu legen.
Artikel 12: Mitgliedschaft ↑
1) Die Mitgliedschaft in der Neuapostolischen Kirche Westdeutschland kann jede natürliche Person beantragen, die in den zur Neuapostolischen Kirche Westdeutschland gehörenden Bundesländern ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat und sich zur neuapostolischen Glaubenslehre bekennt. Für Kinder und Personen, die nicht voll geschäftsfähig sind, gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
2) Die Mitgliedschaft in der Neuapostolischen Kirche wird durch die Empfangnahme des Sakraments „Heilige Versiegelung“ erworben. Ein Rechtsanspruch auf Erwerb der Mitgliedschaft besteht nicht.
3) Mitglieder anderer neuapostolischer Gebietskirchen, welche ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den zur Neuapostolischen Kirche Westdeutschland gehörenden Bundesländern begründen, erlangen dadurch die Mitgliedschaft in der Neuapostolischen Kirche Westdeutschland. In Ausnahmefällen kann eine Person gleichzeitig auch Mitglied einer anderen neuapostolischen Gebietskirche sein.
4) Die Mitgliedschaft in der Neuapostolischen Kirche Westdeutschland wird durch Eintragung in das Mitgliederverzeichnis der zuständigen Gemeinde dokumentiert.
5) Mitglieder der Organe der Neuapostolischen Kirche Westdeutschland sind als solches Mitglieder dieser Kirche.
6) Die Mitglieder der Neuapostolischen Kirche haben grundsätzlich Anspruch auf Teilnahme an allen für sie bestimmten kirchlichen Handlungen sowie auf seelsorgerische Betreuung. Es wird erwartet, dass die Mitglieder ihr Leben nach der Lehre Christi einrichten.
7) Für den Fall, dass das Kirchengebiet nicht mit dem Gebiet der Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland übereinstimmt, gilt folgendes:
Soweit Mitglieder der Neuapostolischen Kirche ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Gebietsteil außerhalb der vorgenannten Bundesländer haben, dieser aber zum Kirchengebiet der Neuapostolischen Kirche Westdeutschland gehört, stehen ihnen die vollen Mitgliedschaftsrechte in der Neuapostolischen Kirche Westdeutschland zu.
Soweit Mitglieder der Neuapostolischen Kirche ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der vorgenannten Bundesländer haben, der Gebietsteil aber zum Kirchengebiet einer anderen neuapostolischen Gebietskirche gehört, ruhen ihre Mitgliedschaftsrechte in der Neuapostolischen Kirche Westdeutschland.
8) Die Mitgliedschaft der Neuapostolischen Kirche Westdeutschland erlischt durch
- Tod
- Austritt
- Ausschluss
- Beendigung des gewöhnlichen Aufenthaltes im Kirchengebiet und Erlangung der Mitgliedschaft in einer anderen neuapostolischen Gebietskirche.
9) Ein Mitglied ist jederzeit zum Austritt aus der Neuapostolischen Kirche Westdeutschland berechtigt. Der Austritt erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen.
10) Ein Mitglied kann aus der Kirche ausgeschlossen werden.
Ausschließungsgrund ist insbesondere schwerer und nachhaltiger Verstoß gegen Lehre, Zweck oder Ansehen der Kirche.
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Landesvorstandes unter Angabe der Gründe. Er ist dem Betroffenen bekanntzugeben.
Gegen den Beschluss kann der Betroffene innerhalb von drei Monaten Gegenvorstellungen erheben, über welche der Landesvorstand entscheidet, nachdem dem Betroffenen die Möglichkeit der Anhörung eingeräumt worden ist.
11) Ein ausgetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied der Neuapostolischen Kirche kann erneut die Mitgliedschaft beantragen. Der Antrag soll schriftlich erfolgen. Über einen solchen Antrag entscheidet der Bezirksapostel. Eine erneute Spendung des Sakraments „Heilige Versiegelung“ erfolgt nicht.
Artikel 13: Vermögen und Finanzen ↑
1) Das Vermögen der Neuapostolischen Kirche Westdeutschland stammt aus freiwilligen Opfern und Spenden ihrer Mitglieder sowie aus sonstigen Zuwendungen und Erträgen.
Die Neuapostolische Kirche Westdeutschland erhebt von ihren Mitgliedern keine Steuern.
2) Das Vermögen der Neuapostolischen Kirche Westdeutschland dient ausschließlich der Erfüllung kirchlicher Aufgaben nach Artikel 2 der Verfassung.
3) Den Mitgliedern – auch ausgetretenen oder ausgeschlossenen – stehen keine Rechte am Vermögen der Kirche zu.
4) Der Stammapostel erhält jährlich einen von der Landesversammlung festgestellten Jahresabschluss samt Prüfungsbericht des von der Landesversammlung bestimmten Wirtschaftsprüfers.
Artikel 14: Datenschutz ↑
Die für kirchliche Zwecke erhobenen, verarbeiteten und genutzten Daten werden nach den vom Landesvorstand erlassenen Datenschutzrichtlinien und den Weisungen des von ihm ernannten Datenschutzbeauftragten verwendet. Der Datenschutzbeauftragte ist in Ausübung seiner Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes weisungsfrei.
Artikel 15: Verfassungsänderung ↑
Eine Änderung dieser Verfassung erfolgt durch die Landesversammlung nach Maßgabe des Artikels 7, Ziff. 3.c), 5. und 6. dieser Verfassung.
Artikel 16: Dauer und Auflösung ↑
1) Die Neuapostolische Kirche Westdeutschland besteht auf unbestimmte Zeit.
2) Die Auflösung der Körperschaft erfolgt durch die Landesversammlung nach Maßgabe des Artikels 7 Ziff. 3.d), 5. und 6. dieser Verfassung.
3) Im Falle der Auflösung der Körperschaft haben die Mitglieder keinen Anspruch auf irgendeinen Teil des Vermögens. Das gesamte Vermögen ist nach Weisung des Stammapostels ausschließlich und unmittelbar an eine fortbestehende Institution der Neuapostolischen Kirche zur Verwendung im Sinne dieser Verfassung zu übertragen.
Artikel 17: Schlussbestimmungen ↑
1) Diese Verfassung tritt mit Beschlussfassung durch die Landesversammlung vom 27.01.2018 in Kraft.
2) Diese Verfassung wird den zuständigen staatlichen Stellen zur Kenntnis gegeben.
3) Ausführungsbestimmungen zu dieser Verfassung erlässt bei Bedarf der Landesvorstand.
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