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Neue Steuervorschriften
für Aktivitäten der Gemeinden

 

Westdeutschland/Dortmund. In den letzten Jahren haben sich die Vorgaben und Vorschriften für gemeinnützige Organisationen und Körperschaften des öffentlichen Rechts, also auch für Kirchen, stark verändert. Deshalb gibt es auch für die Gemeinden neue Vorgaben zu Aktivitäten, bei denen Geld eingenommen wird.

In der Vergangenheit waren Körperschaften des öffentlichen Rechts nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art Unternehmen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (§2 Abs. 3 UStG) und damit umsatzsteuerpflichtig. Dies ändert sich spätestens ab dem 1. Januar 2025. Die Neuapostolische Kirche Westdeutschland hat bereits im Jahr 2022 entschieden, sich den neuen Vorgaben anzupassen und Regelungen zu treffen, die der neuen Rechtsprechung entsprechen.

Beispiel Gemeindefest

Dabei geht es in den Gemeinden insbesondere um die Umsatzsteuer, die dann anfällt, wenn Wettbewerbssituationen zu anderen gewerblichen Tätigen entstehen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine Gemeinde einen Weihnachtsmarkt oder ein Gemeindefest veranstaltet, dazu die Öffentlichkeit einlädt und Getränke, Speisen oder andere Dinge gegen Zahlung vertreibt. Auch bei „freiwilliger Zahlung“ werden solche Einnahmen nicht mehr grundsätzlich als „Spende“ betrachtet, sondern können der Umsatzsteuer unterliegen.

Dies gilt immer dann, wenn Einnahmen erzielt werden sollen, auch wenn diese am Ende der Kirche oder sozialen Projekten zugutekommen sollen.

Handreichung soll Fragen klären

Durch die neue Rechtslage ergeben sich viele Fragen. Deshalb hat die Finanzabteilung der Kirchenverwaltung eine Handreichung erarbeitet, die die Gemeinden bei steuerrechtlichen Fragen unterstützen soll. Die Richtlinie regelt die steuer-sensiblen Sachverhalte sowie den Umgang mit ihnen und wird laufend ergänzt.

„Wichtig ist uns, dass keine Aktivitäten ausgebremst werden“, sagt Artur Krause, Leiter der Finanzabteilung. „In bestimmten Fällen muss künftig jedoch genauer geplant und das Projekt durch die Finanzabteilung begleitet werden.“

Dies wird vor allem dann relevant, wenn eine Veranstaltung öffentlich ist, also Gäste und Freunde außerhalb der Neuapostolischen Kirche eingeladen sind. Dies ist bei Gemeinde- oder Bezirksfesten sowie bei Konzerten oft der Fall.

Einbindung und Absprache

Da es bei einigen Aktivitäten verpflichtend wird, im Vorfeld die Kirchenverwaltung mit einzubeziehen, bietet der Leitfaden zur Orientierung ein Entscheidungsdiagramm. Zudem steht die Finanzabteilung für Fragen rund um die Planungen gern zur Verfügung. Ansprechpartner ist das Team „Rechnungswesen“.

Die „Verfahrensrichtlinie zur steuerlichen Betrachtung der Tätigkeiten der Neuapostolischen Kirche“ ist in Kürze im NAK-Portal abrufbar.

3. Februar 2023
Text: Frank Schuldt
Fotos: Frank Schuldt

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