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Richtlinie zu
Livestreams aus den Gemeinden

 

Westdeutschland. Immer mehr neuapostolische Gemeinden bieten ihren Mitgliedern die Videoübertragung der örtlichen Gottesdienste an – als Alternative zu den zentralen Videogottesdiensten. Diese örtlichen Übertragungen sollen gefördert werden, das beschlossen die in Deutschland verantwortlichen Bezirksapostel im August. Für die Gebietskirche Westdeutschland wurden nun entsprechende Richtlinien erarbeitet.

Die „Regelungen zu dezentralen Livestreams aus den Gemeinden während der Corona-Pandemie“ gelten vorerst für die Zeit, in denen das Sitzplatzangebot in vielen Gemeinden wegen der Mindestabstände begrenzt ist.

Wichtig ist dabei, dass der Zugang zu dieser Art von Livestreams nur den jeweiligen zur Gemeinde gehörigen Mitgliedern ermöglicht und die regionalen Gottesdienste nicht öffentlich gestreamt werden. Dies haben die Bezirksapostel aus Deutschland im August bei einer Videokonferenz festgelegt.

Grundsätzliches

Voraussetzung für das Angebot von Livestreams und Videokonferenzen zu Gottesdiensten und anderen kirchlichen Veranstaltungen ist, dass

  • keine technische und finanzielle Unterstützung durch die Kirchenverwaltung benötigt wird,
  • nicht gleichzeitig übergeordnete mediale Angebote der Gebietskirche bestehen,
  • die Angebote nicht-öffentlich bereitgestellt werden,
  • keine Aufzeichnungen zur Verfügung gestellt werden,
  • Gemeindemitglieder darauf hingewiesen werden, dass der Link zum Video nicht weitergegeben oder veröffentlicht werden darf,
  • die sichtbaren Akteure (Amtsträger, Musiker) mit der Bildübertragung einverstanden sind,
  • die Livechat- und Kommentarfunktion deaktiviert wird.

Schutz der Gemeindemitglieder

Hintergrund für die engen Vorgaben sind auch Überlegungen zu Urheber- und Persönlichkeitsrechten. Um die Beteiligten zu schützen, ist es der Kirchenleitung wichtig, dass der Nutzerkreis möglichst geschlossen bleibt und nur live gesendet wird.

Daher gelten für die Übertragung von Gottesdiensten via YouTube oder anderer Portale weitere Auflagen. Beispielsweise soll das Austeilen der Hostien an die Gottesdienstteilnehmer nicht gezeigt, sondern stattdessen alternatives Motiv eingeblendet werden. Weiter heißt es in der Richtlinie: „Aufnahmen der ganzen Gemeinde werden nicht gezeigt.“ Untersagt ist das Filmen von Kindern.

Ein Konto im Bezirk

Wird YouTube als Kanal genutzt, so gibt die Richtlinie Hinweise zur Nutzung eines „Brand-Kontos“ im Bezirk, das auch für die Übertragungen aus den Gemeinden genutzt werden soll. Eigene Gemeindekonten sind nicht notwendig. „Dies vereinfacht auch die Handhabung für die Nutzer im Bezirk, die nur einen Kanal abonnieren müssen“, heißt es in der Richtlinie.

Die Administration des Brand-Kontos soll in der Regel durch die Internetbeauftragten in den Bezirken erfolgen, welche den Verantwortlichen aus den Gemeinden die entsprechenden Rechte einräumen.

Kein Online-Achiv

Da die Gottesdienste nicht-öffentlich (also als nicht-gelistet) gestreamt werden, muss einmalig nach der Einrichtung ein Link an die Empfänger aus der eigenen Gemeinde gesendet werden. Nach dem Ende des Livestreams ist das Video auf „privat“ zu stellen und nach spätestens acht Wochen zu löschen.

Grundsätzlich deaktiviert werden soll die Kommentar- und Gruppen-Chat-Funktion. Dies gilt insbesondere für die Übertragung von Gottesdiensten. Ausgenommen sind Beiträge, die auf der Kommentarfunktion aufbauen und ihren Video-Beitrag miteinbeziehen.

YouTube ist keine Dauerlösung

Für die Zeit nach der Corona-Pandemie entwickelt eine Arbeitsgruppe derzeit ein grundlegendes Konzept zur Videoübertragung von Gottesdiensten. Dabei soll unter anderem geprüft werden, ob das IPTV-Portal für diese Zwecke ausgebaut werden kann.

19. September 2020
Text: Frank Schuldt
Fotos: Frank Schuldt

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  • Richtlinie zu dezentralen Livestreams aus den Gemeinden während der Corona-Pandemie
Gemeindemitglieder organisieren derzeit die regionalen Livestreams der Gottesdienste (hier in Bielefeld-Brake)
 

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