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Richtlinie zum
Corona-Infektionsschutz
mit neuen Regelungen

 

Westdeutschland/Dortmund. Für die Durchführung von Gottesdiensten und weiteren Veranstaltungen gelten in der Neuapostolischen Kirche Westdeutschland neue Vorgaben. Neu ist beispielsweise ab nächster Woche eine 3G-Pflicht für alle Veranstaltungen.

Nach der Bund-Länder-Konferenz haben die westdeutschen Bundesländer am Dienstag neue Corona-Schutzverordnungen veröffentlicht. Die Kirchen sind aufgerufen, ein vergleichbares Schutzniveau sicherzustellen, teilweise gibt es auch konkrete Regelungen hinsichtlich der Angebote der Kirchen. Die Corona-Taskforce hat die neuen Regelungen geprüft und dem Landesvorstand zusätzliche Schutzmaßnahmen empfohlen, die dieser am Freitag, dem 26. November 2021 beschlossen hat.

Grundlegendes Konzept bleibt

Das aktuelle Modell der zwei Bereiche bleibt grundsätzlich erhalten. Es ist etabliert, gewährleistet den Gottesdienstbesuch für alle Gemeindemitglieder, ermöglicht mit vertretbarem Risiko den Gemeindegesang und stellt einen hinreichenden Infektionsschutz auch für nicht-immunisierte Gottesdienstbesucher sicher.

Auch die Regelungen zur Durchführung der Gottesdienste (Ordnungsdienst, Abläufe) sind im Vergleich zur bisherigen Richtlinie weitgehend unverändert geblieben.

Regeln je nach Hospitalisierungsrate

Neu sind zusätzliche Schutzmaßnahmen – abhängig von der Hospitalisierungsrate in den Bundesländern. Damit übernimmt die Kirche die Systematik, die auch die Landesregierungen in ihren Verordnungen umsetzen: Steigt die Warnstufe, treten zusätzliche Maßnahmen in Kraft. Diese sind in Tabellenform als Übersicht verfügbar.

In der ersten Stufe I „Grün“ (Hospitalisierungsrate im Bundesland unter 3) gelten die bisherigen Regelungen nahezu unverändert weiter.

Maßnahmen in Stufe Gelb

In der Stufe II „Gelb“ (gelb Hospitalisierungsrate im Bundesland 3 bis unter 6), in der sich derzeit nahezu alle westdeutschen Bundesländer befinden, kommen zusätzliche Schutzmaßnahmen hinzu: 3G-Pflicht in der Kirche, Maskenpflicht beim Singen und beim Verlassen des Sitzplatzes sowie 2G-Pflicht für Chor- und Orchesterproben.

Zu den einzelnen Maßnahmen:

  • Die 3G-Testpflicht für Gottesdienste wird in Rheinland-Pfalz seitens der Behörden konkret angeordnet und in Nordrhein-Westfalen gefordert, um ein gleichwertiges Schutzniveau zu nichtkirchlichen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen herzustellen. Daher hat die Kirchenleitung entschieden, 3G in der ganzen Gebietskirche ab der kommenden Woche verpflichtend umzusetzen. Nicht-immunisierte Gottesdienstbesucher müssen damit einen negativen Bürgertest einer zertifizierten Teststelle vorweisen, der nicht älter als 24 Stunden ist. Diese Tests werden inzwischen wieder kostenfrei angeboten.
  • Die Maskenpflicht beim Gesang reduziert das Restrisiko einer Infektion für Geimpfte und Genesene nochmal deutlich. Diese Maßnahme soll insbesondere dazu dienen, den Schutz für ältere Gottesdienstbesucher zu erhöhen, die teilweise noch auf ihre „Auffrischungsimpfungen“ warten.
  • Für Chor-, Ensemble- und Solosänger gibt es eine Ausnahme von der Maskenpflicht, wenn diese den Status 2G+ vorweisen können.
  • Für Chor- und Orchesterproben ergibt sich aus den Verordnungen der Länder eine 2G-Pflicht, wenn diese in Innenräumen stattfinden.

Zusatzregelung für Rheinland-Pfalz

Die Corona-Schutzverordnung von Rheinland-Pfalz sieht neben der 3G-Pflicht weitere spezifische Auflagen vor, wenn am Gottesdienst nicht-immunisierte Personen teilnehmen. So gilt dann durchgehende Maskenpflicht und es muss ein Sitzplatz zwischen jedem belegten Sitzplatz innerhalb einer Reihe sowie vor und hinter jedem belegten Sitzplatz freigehalten werden. So entsteht eine Schachbrettanordnung. Personen, die zu demselben Hausstand zählen, können ohne Abstand nebeneinandersitzen. Die Auflagen entfallen, wenn nur Geimpfte und Genesene am Gottesdienst teilnehmen.

Die neuen Vorgaben gelten in Rheinland-Pfalz bereits ab dem kommenden Sonntag, 28. November 2021.

Weitere Maßnahmen

Für die Warnstufen III „Orange“ und IV „Rot“ sieht die Richtlinie der Neuapostolischen Kirche Westdeutschland weitere Schutzmaßnahmen vor, beispielsweise eine durchgehende Maskenpflicht, Gesangsverzicht und Abstände. Diese Stufen werden gegebenenfalls noch angepasst, falls behördliche Vorgaben dies erfordern.

Als Anlage zur Richtlinie stehen Tabellen als Übersichten zur Verfügung. Zudem gibt es eine weitere Tabelle, in der dargestellt wird, welche kirchlichen Veranstaltungen in welcher Warnstufe möglich sind und welche Auflagen es dazu gibt.

Eigenverantwortung gilt weiter

Unabhängig von allen Regelungen der Kirche gilt: Jeder Einzelne muss sein persönliches Infektionsrisiko abschätzen und bei Bedarf zusätzliche Schutzmaßnahmen ergreifen. So bietet der Mindestabstandsbereich in den Kirchen bestmöglichen Schutz und es steht jedem frei, auch im 2G-Bereich eine Maske zu tragen oder auf Gesang zu verzichten.

26. November 2021
Text: Frank Schuldt
Medien: Jennifer Lennermann

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  • Richtlinie zum Corona-Infektionsschutz (Stand: 6. Dezember 2021)
  • Regelungen nach Warnstufen (Stand: 6. Dezember 2021)

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