Neuapostolische Kirche
Westdeutschland
Westdeutschland/Dortmund. Für die Durchführung von Gottesdiensten und weiteren Veranstaltungen gelten in der Neuapostolischen Kirche Westdeutschland seit Sommer 2020 Regeln, die in einer Richtlinie zusammengefasst sind. Das Dokument wurde nun umfassend überarbeitet.
Die Richtlinie zum Corona-Infektionsschutz wurde gemäß den Hinweisen zur Durchführung der Gottesdienste aktualisiert, die seit dem 25. April 2021 gelten. Zudem werden nun die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes sowie der diesbezüglichen Verordnungen des Bundes und der Länder berücksichtigt.
Die Richtlinie ist das grundlegende Dokument zur Durchführung von Gottesdiensten und Veranstaltungen in der Neuapostolischen Kirche Westdeutschland. Sie ist inhaltlich mit den Staatskanzleien der sechs Bundesländer abgestimmt, in denen Gemeinden der Gebietskirche liegen.
Änderungen im Dokument
Die Regelungen zur Durchführung der Gottesdienste (Ordnungsdienst, Abläufe) sind weitestgehend unverändert geblieben.
Neu in das Dokument aufgenommen wurde die inzidenzabhängige Planung von Gottesdiensten sowie Regelungen für weitere Zusammenkünfte in Kirchen. Da für diese die gleichen Schutzmaßnahmen wie für Gottesdienste gelten, wird die „Ergänzende Richtlinie zum Corona-Infektionsschutz bei kirchlichen Versammlungen“ vom 22. Juli 2020 aufgehoben.
Änderungen bei Platzbelegung
Durch die vom Bund in einer Verordnung Gleichstellung geimpfter und von einer Covid-19-Erkrankung genesener Personen mit negativ getesteten Personen ergeben sich auch Änderungen bei der möglichen Platzbelegung. In die Richtlinie der Kirche aufgenommen wurde die Möglichkeit des Verzichts auf den Mindestabstand bei Gottesdienstteilnehmern, die nachweislich von einer Covid-19-Erkrankung genesen sind oder über einen vollständigen Impfschutz verfügen. Die Pflicht zum durchgehenden Tragen einer medizinischen Maske (in Bayern nur FFP2-Masken) bleibt ausnahmslos für alle Gottesdienstteilnehmer weiter bestehen.
In Nordrhein-Westfalen, Niedersachen, Hessen und im Saarland kann bei der Platzbelegung der Mindestabstand zwischen Personen eines Hausstands und höchstens einer Person aus einem anderen Hausstand unterschritten werden, wenn die Personen dies wünschen und
- diese im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes über einen vollständigen Impfschutz verfügen oder von einer Covid-19-Erkrankung genesen sind oder
- im Landkreis beziehungsweise in der kreisfreien Stadt der Inzidenzwert geringer ist als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen.
Die Personen können jeweils von Kindern bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren aus ihrem Hausstand begleitet werden.
Nach den Corona-Verordnungen der Länder Bayern und Rheinland-Pfalz ist der Mindestabstand zu allen Personen außerhalb des eigenen Hausstands einzuhalten. Im Saarland darf der Mindestabstand zu Lebenspartnern und Verwandten gerader Linie (z.B. Großeltern, Kinder) unterschritten werden.
Handlungen
Für Handlungen wird in der Richtlinie nun klar geregelt, dass bei Sakramentsspendungen oder Segenshandlungen, Ordinationen, Beauftragungen, Ernennungen oder Ruhesetzungen das Tragen eines Mund-Nasenschutzes für den Dienstleiter bei der Durchführung der Handlung obligatorisch ist.
Wenn bei der Ansprache zuvor der Mindestabstand eingehalten wird, kann in Abstimmung mit den Empfangenden der Dienstleiter den Mundschutz ablegen.
Seelsorgebesuche
Für Seelsorgebesuche entfallen die strengen Vorgaben für den Anlass. Diese sind nun jederzeit möglich – unter Einhaltung der behördlichen Vorgaben für private Zusammenkünfte sowie der Hygieneregeln.
Seelsorgegespräche in einem geschlossenen Raum sollen zur Reduzierung des Infektionsrisikos nicht länger als 30 Minuten dauern. Sie können ohne Einschränkungen durchgeführt werden, wenn alle Beteiligten im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes nachweislich über einen vollständigen Impfschutz verfügen oder von einer Covid-19-Erkrankung genesen sind.
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