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Hinweise zum Corona-Infektionsschutz

Regelung für die Gottesdienste
ab dem 25. April 2021

 

Die Kirchenleitung der Neuapostolischen Kirche Westdeutschland hat ein Papier herausgegeben, das die Durchführung der Gottesdienste ab dem 25. April 2021 regelt. Diese können abhängig von der örtlichen Sieben-Tage-Inzidenz geplant werden. Das Angebot der Videogottesdienste wird fortgeführt.

Anfang März hat die Neuapostolische Kirche Westdeutschland das Angebot der Präsenzgottesdienste an die Höhe der örtlichen Sieben-Tages-Inzidenzen geknüpft. Diese Festlegung erfolgte vor dem Hintergrund der politischen Entscheidung, ab einer Inzidenz von 100 eine sogenannte „Notbremse“ einzuführen.

Keine epidemiologisch-relevanten Kontakte

Unabhängig davon und von der Entscheidung, über Ostern die Präsenzgottesdienste für drei Wochen auszusetzen, ist die Kirchenleitung davon überzeugt, dass das bewährte Hygienekonzept auch bei höheren Inzidenzwerten für die Sicherheit der Gottesdienstbesucher sorgt. In den Kirchen kommt es praktisch zu keinen epidemiologisch-relevanten Kontakten.

Gerade in den letzten Monaten und insbesondere auch über die Weihnachtstage und den Jahreswechsel hat sich gezeigt, dass Gottesdienste bei Einhaltung der Vorgaben nicht mit einem erhöhten Ansteckungsrisiko verbunden waren. Seit der Wiederaufnahme der Gottesdienste im Juni 2020 sind keine Infektionen in Gottesdiensten der Neuapostolischen Kirche bekanntgeworden.

Gottesdienste bis 200 möglich

Ab dem 25. April sollen deshalb wieder Präsenzgottesdienste abhängig von der Sieben-Tage-Inzidenz möglich sein – gemäß der Anfang März festgelegten Systematik. Allerdings wird bei der Höhe der Inzidenz nicht mehr zwischen Gottesdiensten am Sonntag und in der Woche unterschieden.

Wenn es vor Ort gewollt und vertretbar ist sowie die gesetzlichen und behördlichen Vorgaben es zulassen, soll es zudem den Gemeinden fortan möglich sein, auch bei Inzidenzen über 100 Präsenzgottesdienste anzubieten. Damit kommt die Kirchenleitung auch dem Wunsch nach möglichst einheitlichen Regelungen in den deutschen Gebietskirchen nach.

Keine neuen behördlichen Auflagen

Für dieses Vorgehen spricht, dass das in Überarbeitung befindliche Infektionsschutzgesetz der Bundesrepublik Deutschland für Gottesdienste keine über die bestehenden Vorgaben hinausgehenden Verschärfungen für Inzidenzen über 100 vorsehen wird. Der Gesetzgeber gesteht damit den Kirchen zu, dass weiter Gottesdienste im Rahmen der behördlichen Auflagen und den bestehenden Hygienekonzepten möglich sind.

Auch die Regelungen für die weiteren kirchlichen Veranstaltungen und für überregionale Gottesdienste werden an die Sieben-Tages-Inzidenz von 100 angepasst.

Gottesdienste mit Sakramentsfeier

Alle Gottesdienste finden wieder mit Feier des Heiligen Abendmahls in Anwesenheit einer Gemeinde statt. Sie können für den eigenen Bereich/Bezirk übertragen werden. Videogottesdienste ohne Präsenzgemeinde werden nicht mehr angeboten. Können in einem Bezirk keine Präsenzgottesdienste stattfinden, kann nach wie vor das Online-Angebot der Gebietskirche genutzt werden, das es auch weiterhin geben wird.

 

Für die Durchführung der Gottesdienste ab dem 25. April 2021 hat der Landesvorstand (ergänzend zu den Regelungen in der Richtlinie zum Corona-Infektionsschutz) Folgendes festgelegt:

1.
Gebietskirchenweit werden Präsenzgottesdienste am Sonntag und am Mittwoch/Donnerstag mit Feier des Heiligen Abendmahls angeboten.

2.
Liegt der Inzidenzwert im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt drei Tage in Folge (Mittwoch, Donnerstag und Freitag) über 100, werden die beiden folgenden Gottesdienste (Sonntag und Mittwoch/Donnerstag) ausgesetzt. Verbindlich sind die auf der Webseite www.nak-west.de/inzidenz aufgeführten offiziellen Inzidenzwerte des Robert-Koch-Instituts (RKI).

Hiervon abweichend können bei einer Sieben-Tage-Inzidenz bis 200 Präsenzgottesdienste in Abstimmung mit der Bezirksleitung durchgeführt werden,

  • wenn Sakramentsspendungen, Segens- oder Amtshandlungen (z. B. Ordinationen, Ruhesetzungen, Konfirmation, Hochzeitsjubiläen) geplant sind.
  • wenn im Einvernehmen zwischen Vorsteher und Gemeinde (vertreten beispielsweise durch den Ämterkreis oder ein Gemeindegremium) der Wunsch nach Präsenzgottesdiensten besteht.

Unabhängig von Inzidenzwerten können Ausnahmen vom zuständigen Apostel genehmigt werden.

3.
Die Gemeindemitglieder entscheiden weiter eigenverantwortlich, ob sie das Angebot der Präsenzgottesdienste wahrnehmen. Ebenso entscheiden die Amtsträger eigenverantwortlich über ihren Einsatz.

4.
Auch aufgrund des Auftretens der höher ansteckenden Virusmutationen gilt es, weiterhin besonders umsichtig zu handeln. Unabhängig von Impf- und Testnachweisen sind alle Maßnahmen aus den Richtlinien zum Corona-Infektionsschutz – insbesondere Abstandsregelung, Maskenpflicht, Teilnehmerdokumentation, Gemeindegesangsverbot, Lüftungsvorgaben – ausnahmslos einzuhalten. Die behördlichen Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum sind auf dem gesamten Kirchengelände zu beachten.

5.
Zusätzlich zu örtlichen Präsenzgottesdiensten wird wie bisher durch die Gebietskirche an jedem Sonntag um 10 Uhr und an jedem Mittwochabend um 19.30 Uhr ein regionaler Videogottesdienst aus wechselnden Gemeinden mit Feier des Heiligen Abendmahls öffentlich per YouTube übertragen.

6.
Übergemeindliche Gottesdienste (ausgenommen Gottesdienste für Kinder) können bei Inzidenzen bis 100 stattfinden. Die Entscheidung wird einheitlich für den ganzen Bezirk getroffen. Bei Fahrgemeinschaften sind die behördlichen Vorgaben einzuhalten.

7.
Weitere kirchliche Aktivitäten außerhalb der Gottesdienste, wie beispielsweise Religions- und Konfirmandenunterricht, Jugendstunden oder Seniorenzusammenkünfte, Fortbildungen sowie Ämterversammlungen, können in den Kirchen bei Inzidenzen bis 100 als Präsenzveranstaltung stattfinden, wenn sie unter den für die Gottesdienste geltenden Bedingungen durchführbar sind. Eine Beköstigung ist nicht möglich.

8.
Die Sonntagsschule kann unter Berücksichtigung der Hygiene- und Abstandsregeln dann durchgeführt werden, wenn der Grundschulbetrieb in der Region wieder vollständig aufgenommen wird, die Vorsonntagsschule wenn der Kita-Betrieb wieder vollständig aufgenommen wird.

9.
Hausbedienungen von Gemeindemitgliedern, die weiterhin nicht an Präsenzgottesdiensten teilnehmen können, sind durch priesterliche Ämter unter Beachtung der Hygieneregeln möglich. Seelsorgebesuche in den Wohnungen der Gemeindemitglieder können auf deren Wunsch unter Einhaltung der behördlichen Vorgaben sowie der Hygieneregeln erfolgen.

Die Veröffentlichung der Kirchenleitung im Wortlaut

Hinweise zum Corona-Infektionsschutz

21. April 2021
Text: Frank Schuldt
Medien: Jennifer Lennermann

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  • Hinweise zur Durchführung der Gottesdienste ab dem 25. April 2021

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